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Abstimmungsbekanntmachung für den verbundenen Bürgerentscheid am Sonntag, 24.11.2024
25.10.2024

Abstimmungsbekanntmachung für den verbundenen Bürgerentscheid am Sonntag, 24.11.2024

1. Am Sonntag, 24.11.2024 findet ein verbundener Bürgerentscheid zu folgenden Fragestellungen statt:

Bürgerentscheid 1 (Ratsbegehren): “Sind Sie dafür, dass die Stadt Geretsried das Bauleitplanverfahren Nr. 156 sowie das Verfahren zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes auf der Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 101/28, Gemarkung Geretsried, südlich des interkommunalen Hallenbades und nördlich des Ahornweges für die Ansiedlung der Sportschule Geretsried zur Schaffung eines zukunftsfähigen Schul- und Sportangebotes fortsetzt?“

Bürgerentscheid 2 (Bürgerbegehren): „Sind Sie dafür, den Stadtwald zwischen interkommunalem Hallenbad und Ahornweg auf dem Flurstück 101/28 Gemarkung Geretsried zu erhalten und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Nr. 156 zum Neubau eines Sportgymnasiums an diesem Standort sowie die 26.Änderung des Flächennutzungsplans im Flächenbereich des Grundstücks mit der Flurstück Nr. 101/28 als Baufläche für den Gemeinbedarf gemäß BauGB im Verfahren zu stoppen?“

Stichfrage: „Werden die bei Bürgerentscheid 1 und Bürgerentscheid 2 zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise jeweils mehrheitlich mit „Ja“ oder jeweils mehrheitlich mit „Nein“ beantwortet: Welche Entscheidung soll dann gelten?“

Die Abstimmung dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

2. Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:

Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in das Bürgerverzeichnis eingetragen ist und einen Abstimmungsschein hat.

2.1 Zusammen mit der Abstimmungsbenachrichtigung erhalten die Stimmberechtigten alle Unterlagen bis spätestens 02.11.2024 von Amts wegen übersandt, die sie für eine Teilnahme am verbundenen Bürgerentscheid in Geretsried benötigen.

Stimmberechtigte erhalten mit dem Abstimmungsschein zugleich

den Stimmzettel,
einen Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel,
einen Abstimmungsbriefumschlag für den Abstimmungsschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Abstimmungsbrief zu übersenden ist,
ein Merkblatt für die Briefabstimmung.

2.2 Abstimmung per Briefabstimmung:

Die Stimmberechtigten können die ausgefüllten Briefabstimmungsunterlagen entweder

mit der Post unfrankiert zurückschicken (das Porto trägt die Stadt Geretsried)

oder

in den gekennzeichneten Briefwahlschlitz des Rathauses der Stadt Geretsried einwerfen.

2.3 Abstimmung im Abstimmungsraum (Urnenabstimmung):

Falls nicht mittels Briefabstimmung abgestimmt werden möchte, kann alternativ auch im Abstimmungsraum (kleiner Sitzungssaal) im Rathaus Geretsried, Karl-Lederer-Platz 1, 82538 Geretsried barrierefrei abgestimmt werden.

Die Abstimmenden haben ihren Abstimmungsschein, Stimmzettel und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen. Sofern der übersandte Stimmzettel nicht mitgeführt wird, kann dem Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ein Stimmzettel ausgehändigt werden. Der Stimmzettel muss von den Stimmberechtigten allein in einer Kabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.

3. Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

4. Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Bürgerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.

5. Das Bürgerverzeichnis wird während der allgemeinen Dienststunden in der Zeit von 04.11.2024 bis zum 08.11.2024 von Montag bis Freitag zu den Öffnungszeiten des Bürgerservice im Rathaus der Stadt Geretsried dort für Stimmberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Jeder Stimmberechtigte kann die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der zu seiner Person im Bürgerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Stimmberechtigter die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Daten von anderen im Bürgerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit des Bürgerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz eingetragen ist.

6. Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Abstimmungstag, 12 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden.

7. Bei der Briefabstimmung müssen die Stimmberechtigten den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel und dem Abstimmungsschein so rechtzeitig an die auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebene Stelle einsenden, dass der Abstimmungsbrief dort spätestens am Abstimmungstag (24.11.2024) bis 18:00 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden.

Nähere Hinweise darüber, wie die Briefabstimmung auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefabstimmung.

8. Die Briefabstimmungsvorstände treten zur Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses um 16:00 Uhr in den Ratsstubensaal, Karl-Lederer-Platz 1, 82538 Geretsried zusammen.

9. Grundsätze für die Kennzeichnung des Stimmzettels:

Gewählt wird mit einem amtlich hergestellten Stimmzettel. Er ist als Muster dieser Bekanntmachung beigefügt. Jede stimmberechtigte Person hat für jeden Bürgerentscheid und für die Stichfrage jeweils eine Stimme. Der Stimmzettel ist an der Stelle für die Stimmabgabe so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie die abstimmende Person entschieden hat. Der gekennzeichnete Stimmzettel ist mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

10. Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Sind sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, können sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

11. Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheids herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§§ 108d, 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).

Stadt Geretsried, 25.10.2024

 

Michael Müller

Erster Bürgermeister 

 

Angeschlagen am: 25.10.2024                        

Veröffentlicht am: 25.10.2024               

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