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Aktuelles aus Geretsried

Verkehr
Einrichtung eines absoluten Haltverbotes in der Altvaterstraße
05.03.2025

Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Die Stadt Geretsried erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 StVO, § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO i. V. m. Art. 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 Abs.1 Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) folgende verkehrsrechtliche Anordnung:

Auf der nachgenannten Straße / öffentlichen Verkehrsfläche werden folgende verkehrsrechtliche Maßnahmen angeordnet:

Einrichtung eines absoluten Haltverbotes 

Das Haltverbot gilt ab Ecke Brahmsweg bis zur Einmündung in den Mozartweg.

Standort: Altvaterstraße von der Flur-Nr. 111/45 bis 111/40, Hausnr. 42 bis Hausnr. 52, Gemarkung Geretsried, 82538 Geretsried.

Das Haltverbot erleichtert das Durchkommen für den Linienbus und erhöht die Schulwegsicherheit. Allgemein soll das Haltverbot stockendem Verkehr in diesem Bereich vorbeugen.

Die Kennzeichnung erfolgt über die Verkehrszeichen 283-10 (Absolutes Haltverbot Anfang), 283-30 (Absolutes Haltverbot Mitte), 283-20 (Absolutes Haltverbot Ende)

Begründung: Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen und Plätze aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das gleiche Recht haben sie hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen (§ 45 Abs.1 Satz 1 und 2 Nr.5 StVO).
Die beschränkende Anordnung beachtet das Übermaßgebot und die Interessen der Betroffenen (z.B. Anlieger); sie ist verhältnismäßig.

Der Beschilderungsplan 02-25 ist Bestandteil dieser Anordnung und darf nur mit Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde geändert oder ergänzt werden. Er kann zu den Dienstzeiten im Rathaus eingesehen werden. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.

Die Straßenkarte zeigt das neu eingerichtete Haltverbot in der Altvaterstraße. | © Stadt Geretsried