Aktuelles aus Geretsried
Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)
Die Stadt Geretsried erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 StVO, § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO i. V. m. Art. 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 Abs.1 Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) folgende verkehrsrechtliche Anordnung:
Auf der nachgenannten Straße / öffentlichen Verkehrsfläche werden folgende verkehrsrechtliche Maßnahmen angeordnet:
Einrichtung eines Parkplatzes für Carsharing Fahrzeuge
Standort: Rathaus, Ratsstubenparkplatz, Flur-Nr. 1036, Gemarkung Geretsried, 82538 Geretsried.
Die Kennzeichnung erfolgt über das Verkehrszeichen 314.10 (Parken), sowie Zusatzzeichen 1010-70 (Carsharing) und Zusatzzeichen 1000-03 mit der Beschriftung „Reserviert für Carsharing EOBERLAND“. Die Zusatzzeichen 1010-66 und 1040-32 werden entfernt.
Begründung:
Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen und Plätze aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das gleiche Recht haben sie hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen (§ 45 Abs.1 Satz 1 und 2 Nr.5 StVO). Die beschränkende Anordnung beachtet das Übermaßgebot und die Interessen der Betroffenen (z.B. Anlieger); sie ist verhältnismäßig.
Der Beschilderungsplan 23-24 ist Bestandteil dieser Anordnung und darf nur mit Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde geändert oder ergänzt werden. Er kann zu den Dienstzeiten im Rathaus eingesehen werden.
Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.