Aktuelles aus Geretsried
Nr. 25-24
Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)
Die Stadt Geretsried erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 StVO, § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO i. V. m. Art. 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 Abs.1 Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) folgende verkehrsrechtliche Anordnung:
1. Auf der nachgenannten Straße / öffentlichen Verkehrsfläche werden folgende verkehrsrechtliche Maßnahmen angeordnet:
2. Erweiterung eines absoluten Haltverbotes (vAO 11-22 vom 18.07.2022)
Standort: Wöhlerweg, ab der Flur-Nr. 111/98 (Hausnummer 8) bis Ecke Flur-Nr. 111/363, sowie ab Flur-Nr. 111/206 bis Ecke Flur-Nr. 111/109 (Hausnummer 9 bis 13), Gemarkung Geretsried, 82538 Geretsried.
Die Verkehrszeichen an Flur-Nr. 111/98 und 111/206 (Hausnummern 8 und 9) werden durch die Verkehrszeichen 283-30 (Absolutes Haltverbot - Mitte) ausgetauscht.
Die Kennzeichnung erfolgt über die Verkehrszeichen 283-10 (Absolutes Haltverbot – Anfang), 283-30 (Absolutes Haltverbot – Mitte) und 283-20 (Absolutes Haltverbot – Ende).
3. Begründung: Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen und Plätze aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das gleiche Recht haben sie hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen (§ 45 Abs.1 Satz 1 und 2 Nr.5 StVO). Die beschränkende Anordnung beachtet das Übermaßgebot und die Interessen der Betroffenen (z.B. Anlieger); sie ist verhältnismäßig.
4. Der Beschilderungsplan 25-24 ist Bestandteil dieser Anordnung und darf nur mit Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde geändert oder ergänzt werden. Er kann zu den Dienstzeiten im Rathaus eingesehen werden.
5. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.
6. Die Beschaffung, Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen obliegt gemäß § 45 Abs.5 StVO der Stadt Geretsried als Straßenbaulastträger.