Aktuelles aus Geretsried
In Geretsried gibt es eine Verordnung zur Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und zur Sicherung der Gehbahnen im Winter. Hier lesen Sie Antworten auf einige der häufigsten Fragen zum Winterdienst:
Wer hat Räum- und Streupflicht?
Grundstücksbesitzer sind verpflichtet, die Gehbahnen bei Schnee, Schneeglätte oder Glatteis in sicherem Zustand zu halten. Das betrifft Gehbahnen, die ans Grundstück angrenzen oder das Grundstück erschließen.
Wann müssen die Gehbahnen gesichert werden?
- an Werktagen von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr
- an Sonn- und Feiertagen von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Was genau ist zu tun?
- Gehbahnen von Schnee und Eis frei machen
- Bei Glätte: Sand oder Splitt streuen – kein Salz!
- Maßnahmen so oft wiederholen, wie es aufgrund des Wetters nötig ist
Nur wenn mit abstumpfenden Mitteln kein zufriedenstellendes Ergebnis erreicht werden kann, darf auch Tausalz in möglichst geringen Mengen verwendet werden.
Wo darf das Räumgut gelagert werden?
Der geräumte Schnee darf nicht auf der Fahrbahn oder auf dem Gehweg liegen bleiben. Der Schnee ist so zu lagern, dass es nicht zu Behinderungen des Winterdienstes oder zur Gefährdung des Straßenverkehrs kommt.
Was ist eine Gehbahn?
Damit sind einerseits befestigte Gehwege und Radwege gemeint. Wenn es solche nicht gibt, dann meint „Gehbahn“ den 1 Meter breiten Bereich der Straße entlang des Straßenrandes.
Die vollständige Verordnung lesen Sie auf unserer Website!
Was können Sie außerdem zu einem reibungslosen Ablauf des Winterdienstes beitragen?
Bitte parken Sie, wenn möglich, nicht an öffentlichen Straßen. Bei schmalen Straßen kann es vorkommen, dass für das Räumfahrzeug mit seinem Schnee-Schild kein Durchkommen ist. Achten Sie bitte darauf, dass immer eine Durchfahrtsbreite von mindestens 3,50 Metern offen ist!
Überragende Hecken und Sträucher behindern den Winterdienst. Bitte schneiden Sie die Äste bis auf die Grundstücksgrenze zurück!
Wir bedanken uns herzlich für Ihre Mithilfe!