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Aktuelles aus Geretsried

Umwelt
Sperrfrist für bestimmte Gehölzfällungen von 1. März bis 30. September
01.02.2025

Zwischen 1. März und 30. September ist es verboten, Bäume, Hecken und Sträucher abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Diese Regelung gilt für Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen (§39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG). Das Merkblatt dazu finden Sie auf unserer Website!

Sogenannte Form- und Pflege-Schnitte dürfen das ganze Jahr über vorgenommen werden. Auch einzelne Äste von Bäumen dürfen abgezwickt werden. Wichtig ist, Bäume und Sträucher während der Sperrfrist nicht radikal zu beschneiden.

Ausnahmen vom §39 des Bundesnaturschutzgesetzes können zum Beispiel gemacht werden, wenn es um die Verkehrssicherheit geht, wenn die Maßnahme im öffentlichen Interesse ist oder nicht anders durchgeführt werden kann.

Sogenannte „gärtnerisch genutzte Grundflächen“ sind ebenfalls von der Sperrfrist ausgenommen. Das bedeutet, dass in üblichen Hausgärten, Kleingartenanlagen und auf Streuobstwiesen ganzjährig Bäume gefällt werden dürfen. Wichtig: Wenn Sie einen verwilderten Garten haben, gilt die Ausnahme für „gärtnerisch genutzte Grundflächen“ nicht!

Baumschutzverordnung der Stadt Geretsried

Bäume in der Stadt Geretsried sind geschützt. Wenn Sie Bäume beschneiden oder fällen wollen, müssen Sie um eine Genehmigung ansuchen. Alle Infos und den Antrag dazu finden Sie auf unserer Website!

Artenschutz

Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten dürfen niemals entnommen, beschädigt oder zerstört werden (§44, Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Stellen Sie immer sicher, dass sich keine Vogelnester oder Baumhöhlen in dem Gehölz befinden, das Sie schneiden oder fällen wollen!

Zuständig ist die Naturschutzbehörde des Landratsamts Bad Tölz-Wolfratshausen. Bei Unsicherheiten erhalten Sie dort eine rechtssichere Auskunft: umwelt@lra-toelz.de 

Hand mit Gartenschere, die einen Zweig abschneidet | © Stadt Geretsried