Vaterschaftsanerkennung
Standesamt
Zu beachten
Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist stets eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft notwendig.
Für eine Anerkennung der Vaterschaft ist immer die Zustimmung der Mutter des Kindes notwendig. Die Erklärung der Mutter muss ebenfalls öffentlich beurkundet werden.
Sollten der Vater oder die Mutter noch nicht volljährig sein, müssen jeweils auch die gesetzlichen Vertreter zustimmen.
Zuständig für eine Vaterschaftsanerkennung ist das Standesamt Ihres Wohnsitzes oder das Jugendamt. Beim Jugendamt können Sie zusätzlich zur Vaterschaftsanerkennung auch das gemeinsame Sorgerecht erklären.
Wenn die Vaterschaft bereits vor der Geburt rechtswirksam anerkannt worden ist, wird der Vater im Geburtsregister des Kindes beurkundet und in der Geburtsurkunde aufgeführt.
Erfolgt die Anerkennung erst zu einem späteren Zeitpunkt (nachdem das Kind geboren und bereits eine Geburtsurkunde ausgestellt wurde), wird das Geburtsregister ergänzt und eine neue Geburtsurkunde ausgestellt.
Die Eltern können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung gemeinsam, aber auch getrennt voneinander vornehmen. Es ist nicht möglich, dass der Vater mit einer Vollmacht der Mutter die Vaterschaft alleine anerkennt. Die Anerkennung der Vaterschaft wird jedoch erst wirksam, wenn alle erforderlichen Zustimmungen erfolgt sind.
Benötigte Unterlagen
Für die Anerkennungserklärung des Vaters:
- Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis des Vaters
- Geburtsurkunde des Vaters
Für die Zustimmungserklärung der Mutter:
- Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis der Mutter
- Geburtsurkunde der Mutter
- wenn die Zustimmung getrennt von der Anerkennung der Vaterschaft erfolgt: beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
- Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (Mutterpass)
Für weitere Zustimmungserklärungen (zum Beispiel von gesetzlichen Vertretern eines minderjährigen Elternteils):
- Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis des/ der Zustimmenden
- beglaubigte Abschrift der Erklärung, zu der die Zustimmung gegeben wird
- eventuell Nachweise über die Stellung als gesetzlicher Vertreter
Im Einzelfall können weitere Unterlagen verlangt werden. Bei fremdsprachigen Urkunden benötigen wir eine beglaubigte Übersetzung durch einen in Deutschland ansässigen vereidigten Übersetzer.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlagen
§ 1594 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 59 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Stadt Geretsried
Standesamt
Rathaus
Zimmer 010 - 012
Karl-Lederer-Platz 1
Geretsried
08171 / 62 98 - 120
08171 / 62 98 - 503
Montag | 07:30 - 12:30 Uhr | |
Dienstag | 07:30 - 12:30 Uhr | 14:00 -16:00 Uhr |
Mittwoch | 07:30 - 12:30 Uhr | |
Donnerstag | 07:30 - 12:30 Uhr | 14:00 - 18:00 Uhr |
Freitag | 07:30 - 12:30 Uhr |
Bürgersprechstunde mit dem Ersten Bürgermeister Michael Müller:
Donnerstags,
16:00 - 18:00 Uhr
nach Terminvereinbarung
Bitte beachten Sie, dass die Stadt Geretsried keine Wohneinheiten vermietet oder vermittelt. Nutzen Sie für Anfragen diesbezüglich bitte die einschlägigen Immobilienportale.