Grundsteuer
Geht das Grundstück auf einen anderen Eigentümer über, dann bleibt der bisherige Eigentümer so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat. Wechselt der Eigentümer im Laufe des Jahres wird das Grundstück dem neuen Eigentümer zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres zugerechnet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Eigentümer Steuerschuldner. Andere vertragliche Abmachungen ändern nichts an der Steuerpflicht und können von der Steuerstelle nicht berücksichtigt werden.
Somit gilt: Wer am 01.01. Eigentümer war, ist steuerpflichtig!
Der Steuerstelle ist es nicht immer möglich, die Fortschreibung auf den Beginn des Kalenderjahres bis zum 1. Fälligkeitstermin der Grundsteuer (15.2.) durchzuführen, da z. B. der Grundsteuermessbescheid noch nicht vorliegt. Deshalb bleibt der Veräußerer des Grundstücks "formalrechtlich" Steuerschuldner. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollte der Veräußerer die Steuerstelle rechtzeitig auf den Eigentumswechsel hinweisen.
Aktuelle Grundsteuerhebesätze:
Grundsteuer A: 320 v.H.
Grundsteuer B: 380 v.H.
Stadt Geretsried
Steuerstelle
Rathaus
Zimmer 118
Karl-Lederer-Platz 1
Geretsried
08171 / 62 98 - 281
08171 / 62 98 - 506
Montag | 07:30 - 12:30 Uhr | |
Dienstag | 07:30 - 12:30 Uhr | 14:00 -16:00 Uhr |
Mittwoch | 07:30 - 12:30 Uhr | |
Donnerstag | 07:30 - 12:30 Uhr | 14:00 - 18:00 Uhr |
Freitag | 07:30 - 12:30 Uhr |
Bürgersprechstunde mit dem Ersten Bürgermeister Michael Müller:
Donnerstags,
16:00 - 18:00 Uhr
nach Terminvereinbarung
Bitte beachten Sie, dass die Stadt Geretsried keine Wohneinheiten vermietet oder vermittelt. Nutzen Sie für Anfragen diesbezüglich bitte die einschlägigen Immobilienportale.