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Achtung! Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) Sicherheitsrechtliche Anordnung - Dirt Park
07.08.2020

Die Stadtverwaltung Geretsried erlässt folgende

                                Allgemeinverfügung

  1. Ab Freitag, den 07.08.2020, 12.00 Uhr wird bis auf Weiteres bei folgenden städtischen Grundstücke – eine Sperrzone eingerichtet.

 

Dirt Park Geretsried “ (Fl.Nr. 62/1 der Gemarkung Geretsried);

 

Die Sperrzone darf nicht betreten werden. Jeglicher Aufenthalt, ist in diesem Sperrbereich ganztägig untersagt. Die verbindliche Festlegung erfolgt durch Absperrmaßnahmen der Sicherheitskräfte vor Ort.

 

  1. Die Aufhebung der Sperrzone aus der Ziffer 1 wird durch die Sicherheitsbehörden in geeigneter Form bekannt gegeben.

 

  1. Zutritt zur Sperrzone haben nur beteiligte Personen, sowie die Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes.

 

  1. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 dieses Bescheides wird angeordnet.

 

  1. Bei Nichtbeachtung des in Ziffern 1 und 3 dieses Bescheides verfügten Aufenthalts- und Betretungsverbotes wird die Durchsetzung mit unmittelbarem Zwang angedroht.

 

  1. Die Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung gilt gemäß Art. 41 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes am 07.08.2020 durch mündliche Mitteilung an die Betroffenen und die Pressemitteilung der Stadt Geretsried als bekannt gegeben.

 

Die Bekanntmachung erfolgt zudem durch die Veröffentlichung im Internet. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können in der Stadtverwaltung Geretsried; Karl-Lederer-Platz 1, Abteilung 1 Bürger, Zimmer 07, 82538 Geretsried mit Terminvereinbarung eingesehen werden.

 

Gründe:

 

I.

Sachverhalt:

 

Der gesamte Bereich „Dirt Park“ mit der (Fl.Nr. 62/1 der Gemarkung Geretsried) ist wegen Sicherheitsmängel durch den Starkregen gesperrt.

Zum Schutz von Leib und Leben war die Stadt Geretsried gehalten, die unter Ziffer 1 bezeichneten Flächen durch diese Allgemeinverfügung vom 07.08.2020 mit sofortiger Wirkung zu erlassen.

 

Unwetterwarnung Stufe Violett vor Sturm/Orkan

II.

 

Begründung:

 

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Stadtverwaltung Geretsried, ergibt sich aus Art. 26 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 6 LStVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).

 

Die Anordnung unter Ziffern 1 bis 3 konnten als Allgemeinverfügung gemäß Art. 35 Satz 2 BayVwVfG getroffen werden.

 

Die Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird gemäß Art. 41 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes am 04.08.2020 durch mündliche Mitteilung an die Betroffenen und die Pressemitteilung bekannt gegeben.

Rechtsgrundlage für das Betretungs- und Aufenthaltsverbot hinsichtlich der festgesetzten Bereiche, die die bewohnten Anwesen umfassen, ist Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 LStVG. Danach kann zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit das Betreten bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete auf die voraussichtliche Dauer der Gefahr verboten werden.

Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen richtet sich nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Danach können die Sicherheitsbehörden für den Einzelfall Anordnungen treffen, um Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzten.

 

Eine Anordnung für den Einzelfall ist ein Gebot oder Verbot, das auch als Allgemeinverfügung an eine bestimmte oder bestimmbare Mehrheit von Personen gerichtet werden kann. In diesem Fall richtet sich das Verbot des Betretens der Sperrzone an nicht näher bestimmbare einzelne Personen bzw. Personengruppen.

 

Ziel einer Anordnung nach Art. 26 Abs. 2 und nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG ist es, zu verhindern, dass das Betreten der Gefahrenstelle zur Körperverletzung oder zum Tod von Menschen führen kann. Dabei kann die Gefahrenstelle auf ein Grundstück sowie auf den öffentlichen Verkehrsgrund, aber auch auf einen weiter ausgedehnten, örtlichen Bereich bezogen sein. Mit dieser Allgemeinverfügung sollen mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen verhindert werden.

 

Aus folgenden Erwägungen ergibt sich die erhebliche bzw. konkrete Gefahr:

 

Der gesamte Bereich „Dirt Park“ mit der (Fl.Nr. 62/1 der Gemarkung Geretsried) ist wegen Sicherheitsmängel durch den Starkregen gesperrt.

 

Zum Schutz von Leib und Leben war die Stadt Geretsried gehalten, die unter Ziffer 1 bezeichneten Flächen durch diese Allgemeinverfügung vom 07.04.2020 mit sofortiger Wirkung zu erlassen.

 

Nach Abwägung und Würdigung aller der Stadt Geretsried bekannten Tatsachen kommt auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (Art. 8 LStVG) nur die unter Ziffer 1 getroffene Anordnung in Betracht. Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot ist geeignet, Personen von der Gefahrenstelle fern zu halten, und so einen Schadenseintritt hinsichtlich der Rechtsgüter Gesundheit und Leben zu verhindern. Eine mildere Maßnahme kommt auf Grund der Betroffenheit von Schutzgütern hohen Ranges (Leib und Leben) nicht in Betracht, da beispielsweise bei Aufhebung der Sperrzone oder der Ausnahme von Anwesen vom Betretungs- und Aufenthaltsverbot das Risiko und die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der genannten Rechtsgüter erheblich steigen würden. Das Interesse des Einzelnen, das betroffene Gebiet ohne vorübergehende Beschränkung betreten zu können, muss dahinter zurückstehen, zumal die Maßnahme zeitlich soweit als möglich beschränkt wurde.

 

Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn.

 

Den zu schützenden Rechtsgütern der körperlichen Unversehrtheit kommt eine äußerst hohe Bedeutung zu. Die Anordnung, die Sperrzonen nicht betreten zu dürfen, stellt nur eine geringfügige Begrenzung der persönlichen Freiheit dar. Insbesondere wird das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) nicht verletzt, da es bereits an einer Eröffnung des Schutzbereichs scheitert. Der Begriff der Freiheit der Person im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist eng auszulegen und nicht als Unterfall der Freizügigkeit, sondern der Freiheitsentziehung zu verstehen. Hieraus folgt, dass Art. 7 Abs. 4 LStVG dem Aufenthalts- und Betretungsverbot nicht entgegensteht, weil hierdurch die Freiheit der Person im engeren Sinn nicht tangiert wird, denn die Unberechtigten werden nicht generell in der körperlichen Bewegungsfreiheit gehindert, sondern nur daran, die Sperrzonen aufzusuchen.

 

Dem Betretungsverbot steht das Interesse an Freizügigkeit und allgemeiner Handlungsfreiheit nicht entgegen.

 

Es sind keine Gründe ersichtlich, die dazu führen, dass das Interesse an einer Anwesenheit in der Sperrzone bzw. in den Sperrzonen den Schutz der körperlichen Unversehrtheit überwiegt. Gerade das Schutzbedürfnis dieses Rechtsgutes erfordert es, dass ihr Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit zurückstehen muss.

 

Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot ist zeitlich gesehen solange wirksam, bis die Sicherheitsbehörden den Abschluss der Sicherheitsmaßnahme bekannt gegeben haben bzw. die Absperreinrichtungen beseitigt werden (Ziffer 3 des Bescheides).

 

III.

 

Anordnung der sofortigen Vollziehung

 

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung), weil nur so gewährleistet wird, dass der Schutz von Leib und Leben, aufgrund des bereits unterhöhltem Ufer und die Gefahr des abrutschen des Weges, deutlich schwerer wiegt, als das Individualinteresse.

 

IV.

 

Androhung des unmittelbaren Zwanges

 

Die Androhung des unmittelbaren Zwanges, für den Fall, dass sich jemand nicht an das Betretungs- und Aufenthaltsverbot hält, beruht auf Art. 34, 35 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). In Anbetracht der Tatsache, dass im Falle der Zuwiderhandlung gegen das Betretungs- und Aufenthaltsverbot auf Grund der massiven Gefahrenlage sofort gehandelt werden muss, kommen andere Zwangsmittel nicht in Betracht.

 

V.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Bayerstraße 30, 80335 München (Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München), erhoben werden.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

 

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007, in Kraft seit dem 01.07.2007 (GVBI 2007 S. 390), wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Sicherheits- und Ordnungsrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig.

Kraft Bundesrecht ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

gez.

Michael Müller

Erster Bürgermeister

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