Aktuelles aus Geretsried
Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)
Die Stadt Geretsried erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 StVO, § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO i. V. m. Art. 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 Abs.1 Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) folgende verkehrsrechtliche Anordnung
Auf der nachgenannten Straße / öffentlichen Verkehrsfläche werden folgende verkehrsrechtliche Maßnahmen angeordnet:
Änderung der zeitlichen Beschränkung der Hol- und Bringzone an der Freien Waldorfschule Isartal
Standort: Blumenstr. ggü. Hausnummer 17a bis Hausnummer 19 (Lichtmast 18), Gemarkung Geretsried, 82538 Geretsried.
Die Kennzeichnung erfolgt über Verkehrszeichen 286-10 (eingeschränktes Halteverbot Anfang), 286-20 (eingeschränktes Halteverbot Ende) + 2x Zusatzzeichen (Beschriftung Hol- und Bringzone) + 2x Zusatzzeichen 1042-32 (Zeitliche Beschränkung werktags 8:00 – 9:00 h und 11:50 – 14:00 h).
Begründung: Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen und Plätzen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das gleiche Recht haben sie hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen (§ 45 Abs.1 Satz 1 und 2 Nr.5 StVO). Die beschränkende Anordnung beachtet das Übermaßgebot und die Interessen der Betroffenen (z.B. Anlieger); sie ist verhältnismäßig. Der Beschilderungsplan 10-25 ist Bestandteil dieser Anordnung und darf nur mit Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde geändert oder ergänzt werden. Er kann zu den Dienstzeiten im Rathaus eingesehen werden. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.