Aktuelles aus Geretsried
Heute, am 20. März ist Frühlingsbeginn! Die Tage werden wärmer, die Frühlingsblumen sprießen – doch welche Blumen dürfen gepflückt werden und welche nicht?
Im Prinzip ist es erlaubt, Wildblumen zu pflücken und Zweige, Beeren, Wildkräuter oder Pilze mitzunehmen – allerdings nur in bestimmten Mengen! Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden Sie im Bundesnaturschutzgesetz und im Bayerischen Naturschutzgesetz.
Welche Arten sind besonders geschützt?
Zu den „besonders geschützten Arten“ gemäß Bundesartenschutzverordnung gehören zum Beispiel Eisenhut, Arnika, alle Nelken und Enziane, Blaustern, Schachblumen, Schwertlilien und Küchenschellen sowie sämtliche wildwachsende Orchideen, Krokusse, Tulpen und Narzissen und die meisten Farne. Wussten Sie, dass auch das Leberblümchen (Foto) besonders geschützt ist? Diese Blumen dürfen weder ganz noch teilweise abgeschnitten, abgepflückt oder ausgraben werden.
Was ist die Handstrauß-Regelung?
Die Handstrauß-Regelung besagt, dass Sie so viele Blumen pflücken dürfen, wie Sie mit „einer Hand zwischen Daumen und Zeigefinger umfassen“ können. Diese Regelung gilt für bekannte und häufig vorkommende Arten, die am Wegesrand blühen.
Welche Regeln gelten im Naturschutzgebiet?
Im Naturschutzgebiet dürfen die Wege nicht verlassen werden. Hier gilt ein generelles Blumenpflückverbot!
Was gilt im Stadtgebiet?
Stauden, Blühwiesen oder blühenden Gehölzsäume im Stadtgebiet sind geplant und sorgfältig angelegt. Pflücken ist nicht erlaubt! Der Diebstahl von Pflanzen wäre als Straftat nach § 242 des Strafgesetzbuches (StGB) zu werten.