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Aktuelles aus Geretsried

Verkehr
Einrichtung eines eingeschränkten Haltverbotes im Dompfaffenweg
04.04.2025

Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Die Stadt Geretsried erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 StVO, § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO i. V. m. Art. 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 Abs.1 Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) folgende verkehrsrechtliche Anordnung:

Auf der nachgenannten Straße / öffentlichen Verkehrsfläche werden folgende verkehrsrechtliche Maßnahmen angeordnet:

Einrichtung eines eingeschränkten Haltverbotes 

Standort: Dompfaffenweg, beidseitig ab Hausnr. 1 (Flur-Nr. 232/18) bis Hausnr.13 (Flur-Nr. 231/15) sowie ab Hausnr. 2 (Flur-Nr. 237/10) bis Hausnr.14 (Flur-Nr. 237/55), Gemarkung Geretsried, 82538 Geretsried. 

Die Kennzeichnung erfolgt über die Verkehrszeichen 286-10 (Eingeschränktes Haltverbot Anfang), 286-30 (Eingeschränktes Haltverbot Mitte), 286-20 (Eingeschränktes Haltverbot Ende)

Begründung: Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen und Plätze aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das gleiche Recht haben sie hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen (§ 45 Abs.1 Satz 1 und 2 Nr.5 StVO). Die beschränkende Anordnung beachtet das Übermaßgebot und die Interessen der Betroffenen (z.B. Anlieger); sie ist verhältnismäßig. 

Der Beschilderungsplan 09-25 ist Bestandteil dieser Anordnung und darf nur mit Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde geändert oder ergänzt werden. Er kann zu den Dienstzeiten im Rathaus eingesehen werden. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.

 

Der Beschilderungsplan zeigt das neue Haltverbot im Dompfaffenweg | © Stadt Geretsried